Ehrenamtliche Veranstalter unterstützen!

Mit Beschluss Nr. 0363 vom 28. September 2023 (23-F-69-0062) hat die Stadtver-ordnetenversammlung den Magistrat u.a. damit beauftragt zu prüfen, wie ehren-amtlich tätige Veranstalter bereits für 2024 spürbare Entlastungen und Unterstüt-zung durch die Kommune erhalten können. Ein einberufener „Runder Tisch“ hat zu-mindest für Erleichterungen beim Antrags- und Genehmigungsverfahren geführt. Ein weiteres großes Problem – die Kostenlast für die Erfüllung von Auflagen – ist je-doch weiterhin ungelöst. 

Exemplarisch hierfür steht die aktuell in der Presseberichterstattung erneut darge-stellte Rechnungsstellung für den Brandsicherheitsdienst während der „Gibber Kerb“ 2023, für den die Kommune 16.000 EUR in Rechnung gestellt habe. Zudem seien für die geänderte Verkehrsführung in der Tannhäuserstraße 12.000 EUR ange-fallen. 

§ 13 der Verwaltungskostensatzung bzw. § 7 der Feuerwehrgebührensatzung der Landeshauptstadt Wiesbaden enthalten Billigkeits- bzw. Härtefallregelungen, die es der Stadt als Gebührengläubigerin ermöglicht (ggfls. nach Antrag des Gebühren-schuldners), nach billigem Ermessen die Gebühren zu stunden, zu ermäßigen, nie-derzuschlagen oder auch gänzlich von deren Erhebung im Einzelfall abzusehen. 

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: 

Der Magistrat der Landeshauptstadt Wiesbaden wird gebeten 

1.) zu berichten, 

a. in wie vielen und welchen Fällen in der Zeit seit 2016 von den Regelun-gen aus § 13 Verwaltungskostensatzung sowie § 7 Feuerwehrgebüh-rensatzung von Amts wegen oder auf Antrag Gebrauch gemacht wurde, 

b. in welcher Höhe jeweils Gebühren gemindert, erlassen oder niederge-schlagen wurden, 

c. ob, und wenn ja welche, verwaltungsinterne Handlungsanweisungen zur Sachbearbeitung entsprechender Anträge bestehen und unter welchen Bedingungen von Amts wegen etwaige Minderungsprüfun-gen vorgenommen werden, 

d. ob, und wenn ja wie, seitens des Veranstaltungsbüros oder der konkret gebührenerhebenden Stellen die Kostenschuldner auf die satzungs-gemäßen Möglichkeiten der mindernden oder niederschlagenden Gebührenbehandlung hingewiesen werden, 

e. wie sich die der Gibber Kerbegesellschaft für 2023 in Rechnung ge-stellten Beträge zusammensetzen und transparent darzustellen, auf-grund welcher Gebührentatbestände in welcher Höhe sich die Diffe-renz zu den früher angefallenen bis zu 800 EUR Gebühren ergibt. 

2.) zusammen mit dem Rechts- und Revisionsamt Regelungen für die betref-fenden Gebührensatzungen zu erarbeiten, die eine grundsätzliche signifi-kante Entlastung für ehrenamtlich tätige Veranstalter vorsehen. Vollständige Befreiungen für gemeinnützig tätige Vereine, sofern diese im Rahmen ihres ideellen Vereinszwecks agieren, sind anzustreben und die Neufassungen der Gebührensatzungen mit einer Einschätzung über die finanziellen Folgen einer solchen Regelung zeitnah zur Beratung vorzulegen. 

3.) den bereits seit über sechs Monaten angekündigten Fonds aufzulegen, um bis zu einer satzungsgemäßen Regelung übergangsweise für Entlastungen zu sorgen.

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